Neues Zollgesetz D-CH

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Camperjoe
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Re: Neues Zollgesetz D-CH

Beitrag von Camperjoe »

4art hat geschrieben:Spätestens wenn Jungs/Mädels die Mwst-Rückerstattungsformulare beim DE-Zöllner abstempeln lassen, kann er das Strafverfahren ganz ohne Kalt und Nass im warmen Büro in die Gänge setzen.
Ja dann würde ich doch sagen, vergessen wir einfach die Mwst zurück zu fordern.... so schlau sollte man dann schon sein.
Ausser die Gier nach 19% frisst einem das Hirn weg, kann natürlich auch sein... :wink:
Reisender
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Re: Neues Zollgesetz D-CH

Beitrag von Reisender »

4art hat geschrieben:Spätestens wenn Jungs/Mädels die Mwst-Rückerstattungsformulare beim DE-Zöllner abstempeln lassen, kann er das Strafverfahren ganz ohne Kalt und Nass im warmen Büro in die Gänge setzen.
Danke! So weit habe ich nicht gedacht, da fehlen mir ein paar Schaltkreise.
marcelch
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Re: Neues Zollgesetz D-CH

Beitrag von marcelch »

Wie wird es den gehandhabt, wenn ich in DE unterwegs bin und mit Motorenschaden liegenbleibe? Da muss ich doch für eine Reparatur, die ich bei der Einreise sicher nicht geplant hatte, in die nächste Garage?

Gruss Marcel
DieselGeorg
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Re: Neues Zollgesetz D-CH

Beitrag von DieselGeorg »

Dann lässt Du den Motor tauschen und fährst nach Hause! Ich gehe davon aus, dass dieses neue Verfahren nur dazu dient, dass Ihr die MwSt. nicht zurück fordert. Denn nur mit der Rechnung ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug repariert oder veredelt wurde.
caterham
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Re: Neues Zollgesetz D-CH

Beitrag von caterham »

marcelch hat geschrieben:Wie wird es den gehandhabt, wenn ich in DE unterwegs bin und mit Motorenschaden liegenbleibe? Da muss ich doch für eine Reparatur, die ich bei der Einreise sicher nicht geplant hatte, in die nächste Garage?
Hallo,
das ist so weit kein Problem, Reparaturen und normale Wartungen gelten nicht als 'Veredelung'. Im Falle eines Motorenschadens ist es eine Reparatur, auch wenn die Maschine getauscht wird. Bei anderen Dingen wie Einbauten, Aufrüstungen usw. musste man das eigentlich schon vor Jahren anmelden. Wenn man dann mit der Rechnung am Zoll ankam, gab es ein paar mahnende Worte, das war es dann aber auch. Neu ist, dass diese Kautionen gefordert werden, das wird für den grenzüberschrietenden Handel sicher nicht förderlich sein.

Gruss
Hp.
DieselGeorg
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Re: Neues Zollgesetz D-CH

Beitrag von DieselGeorg »

Wenn ich es mir recht bedenke, müsste das doch eine Forderung des Schweizer Zoll sein! Dem Deutschen Zoll kann es doch nur recht sein, wenn da an Ausländischen Fahrzeugen was repariert oder veredelt wird. Das bedeutet Umsatz und Steuereinnahmen von den Firmen, die das machen. Aber dem Schweizer Zoll dürfte das nicht gefallen, wenn man ins Ausland fährt, dort das Fahrzeug durch Veredelung höherwertig macht und der Staat hat nichts davon! Irgendwie begreife ich das nicht. Warum will der Deutsche Zoll denn eine Kaution haben und wofür? Umgekehrt will doch der Schweizer Zoll auch nichts von mir, wenn ich dort einreise. Höchstens will die Polizei eine kräftige Busse, weil ich eventuell 20 kg zu schwer bin... :rolleyes
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Re: Neues Zollgesetz D-CH

Beitrag von marcelch »

Ja so sehe ich das auch! Wenn ich die DE-Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr nicht zurückfordern kann, habe ich auch keinen Anreiz die Veredelung am CH Zoll zu deklarieren und unsere MWSt zu begleichen! Da verliert doch nur die Schweiz!
Oder sehe ich das falsch?

Gruss Marcel
caterham
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Re: Neues Zollgesetz D-CH

Beitrag von caterham »

DieselGeorg hat geschrieben:Wenn ich es mir recht bedenke, müsste das doch eine Forderung des Schweizer Zoll sein!
Hallo,
die Sache ist eigentlich gegenseitig, ein Deutscher, der in der Schweiz sein Auto umbauen lässt, muss das auch anmelden. Mangels finanzieller Anreize passiert das aber wohl eher nur in Ausnahmefällen. Ob dann Kautionen fällig werden, weiss ich nicht, müsste man nachschauen oder anfragen.

Wie gesagt, neu ist das alles nicht, neu ist nur, dass jetzt plötzlich diese überzogenen Kautionen verlangt werden. Dass deutsche Firmen die von CH- Kundschaft leben, an diesen Sachen keine Freude haben, dürfte klar sein. Dem CH- Zoll wiederum sind die Kautionen, die ihre deutschen Kollegen verlangen ziemlich schnuppe, der Grund ist ganz einfach: dem schweizer Staat bringen die nichts ein. Der ganze Mist wird wohl nur verschwinden, wenn die wirtschaftlichen Einbussen gross genug werden, geht es ums Geld, ist bekanntlich vieles möglich.

Dass diese neuen Regelungen bei einigen Gewerben in der CH beklatscht werden, liegt natürlich auch auf der Hand, es wird aber nur eine vorübergehende Freude sein. Über kurz oder lang kann sich niemand mit künstlichen Hemmnissen gegen Konkurrenz wehren. Die Strategie, Importwaren aus Profitgier (oder schlichter Faulheit, weil man ja so bequem und satt lebt) mit überzogenen Margen zu verkaufen und gleichzeitig das Lohnniveau der umliegenden Länder anzustreben, geht garantiert nicht auf.

Gruss
Hp.
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Re: Neues Zollgesetz D-CH

Beitrag von volki »

Bitte hört doch auf Bösewichte zu suchen :relax:

Die Industrie- & Handelskammer Konstanz hat für ihre (deutschen) Mitglieder eine Anleitung erstellt, die ich hier bewusst als Volltext-Quote einstelle
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Länderschwerpunkt Schweiz (Achtung bei wertsteigernden Maßnahmen an Schweizer Fahrzeugen)
Der deutsche Zoll wird ab dem 01.01.2018 an der deutsch-schweizerischen Grenze vermehrt darauf achten, dass die neuen europäischen Zollvorschriften (Unionszollkodex) bezüglich wertsteigernden Maßnahmen an Schweizer Fahrzeugen umgesetzt wird.

Nach wie vor kommt es laut Zoll immer wieder vor, dass ein Fahrzeug einfach nach Deutschland eingeführt, bei einer Werkstatt veredelt (Styling-Kits, Felgen-Veredelung, Multimedia- und Hi-Fi-Einbauten, anmontieren hochwertiger Alufelgen, Klappen-Sportauspuffanlagen, nachträgliche Lederausstattung, Sportfahrwerke /elektronische Tieferlegung, Scheibenlasierung/Glastönung, Facelift Umbauten, Chip-Tuning / Vmax-Aufhebung, Car-Folierung) und anschließend wieder ausgeführt wird, ohne die Zollverfahren zu beachten.

Überschreitet der Schweizer Kunde mit der Absicht sein Kraftfahrzeug in Deutschland „veredeln“ zu lassen die Grenze, ohne die geplante Aktive Veredelung am deutschen Zoll schriftlich bewilligt zu haben und ohne Hinterlegung einer Sicherheitsleistung beim Zoll, entsteht eine Zollschuld, sobald der Aufwertungsauftrag vom KFZ-Betrieb angenommen wird.

Die Missachtung der Zollvorschriften zur Aktiven Veredelung (z.B.: keine Anmeldung und Bewilligung bei der Einfuhr nach Deutschland) führt zu einer Zollschuldentstehung wegen vorschriftswidrigen Verbringens. Zollschuldner ist die Person, welche die Verpflichtung zu erfüllen hatte. Dies ist in der Regel der schweizerische Verbringer/Fahrzeugführer. Weiterer Zollschuldner wird auch die deutsche Firma als Veredler, wenn sie die Waren in Besitz nimmt und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.

Was können Sie kurzfristig unternehmen?

Zollrechtlich korrekt ist, dass für wertsteigernde Maßnahmen an Schweizer Fahrzeugen ein sogenanntes „Verfahren der Aktiven Veredelung“ angewendet wird. Dies bedeutet, dass Schweizer Kraftfahrzeughalter, welche planen Ihr Fahrzeug in einer deutschen Werkstatt aufwerten zu lassen, diese geplante Aktive Veredelung bei der Einreise beim Zoll schriftlich anmelden ( Einheitspapier Vordruck 0737) und zugleich nach der Wertschätzung des Fahrzeuges durch einen Zollbeamten eine Sicherheitsleistung in Abhängigkeit des Fahrzeugwertes beim Zoll hinterlegen.

Sie sollten daher ihre Schweizer Kunden vorab darüber informieren, damit diese an der Grenze keine Probleme bekommen. Da dieses Verfahren für private Personen eher schwierig ist und die zu hinterlegenden Sicherheiten oft hoch sind, können Sie selbst anbieten, dies über ein eigenes Zollkonto abzuwickeln. Auch Speditionen oder Verzoller bieten diesen Service als Dienstleister an und sind vertraut mit diesen Verfahren. D.h. der Private soll sich bereits bei Grenzübertritt mit Ihnen bzw. Ihrem Dienstleister in Verbindung setzen, mit dem sie beispielsweise diesen Service vereinbart haben. Weisen Sie den Schweizer Kunden aber unbedingt darauf hin, dass er bei der Ausreise mit der Rechnung nochmals zum Zoll/Dienstleister muss, um die Ausfuhr zu bestätigen und der Zoll die Sicherheit wieder freigeben kann.

Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist hier auf der Homepage des Zolls eingehend beschrieben.

Reparaturen und Wartungen sind hingegen weiterhin im Verfahren der Vorübergehenden Verwendung möglich.

Reparaturen und Wartungen einschließlich Instandsetzungen können als sogenannte Ausbesserungen im Rahmen der vorübergehenden Verwendung durchgeführt werden. Gerade bei Kraftfahrzeugen kommt dieser Unterscheidung eine besondere Bedeutung zu, da sie mit Grenzüberschreitung konkludent in die Verwendung übergeführt werden. Dies bedeutet die Überführung des Kraftfahrzeugs in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung erfolgt formlos ohne ausdrückliche Willenserklärung mit Überschreiten des Grenzübergangs.

Fahrzeuge, die sich bereits in der vorübergehenden Verwendung befinden, dürfen werterhaltend repariert werden. Wartungen sind davon ebenfalls erfasst. Eine Wartung erfolgt immer geplant, somit ist nicht die subjektive Willensentscheidung (Planung des Werkstattbesuchs oder spontan wegen eines Unfalls oder Defekts) entscheidend. Nur geplante Reparaturen und Wartungen (Instandhaltung) drittländischer Fahrzeuge in deutschen Werkstätten können daher im Rahmen der vorübergehenden Verwendung erfolgen und verpflichten nicht zur Nutzung der aktiven Veredelung.

Darüber hinausgehende Maßnahmen, wie Tuning, Änderung der Aufbauten, Neulackierungen waren und sind nicht unter das vereinfachte Verfahren zu fassen.

Bei sonstigen Waren kommt ohnehin nur das Verfahren der aktiven Veredelung in Betracht.

Deutsch-schweizerische Abkommen von 1958

Führen KFZ-Betriebe, welche in einer Gemeinde im kleinen deutsch-schweizerischen Grenzbezirk ansässig sind, wertsteigernde Maßnahmen an Fahrzeugen Schweizer Privatpersonen durch, welche ebenfalls in einer Gemeinde des kleinen Grenzbezirkes auf Schweizer Seite wohnhaft sind, muss das Verfahren der Aktiven Veredelung weiterhin angemeldet werden. Jedoch entfällt bei Anwendbarkeit des Deutsch-Schweizer Abkommens von 1958 die Pflicht der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bei der Einfuhr nach Deutschland. Welche grenznahen Deutsche und Schweizer Gemeinden im Deutsch-Schweizer Abkommens von 1958 mit inbegriffen sind, können Sie dem Abkommen, welches als Download zur Verfügung steht, entnehmen.

Weiter Infos

Anbei im Merkblatt Aktive Veredelung bei Schweizer KFZ finden Sie Beispiele, welche Dienstleistungen von KFZ-Betrieben unter den Begriff der Aktiven Veredelung fallen.

Sind Sie unsicher, ob Ihre Aufträge von Schweizer Kunden bereits unter den Begriff einer voranmeldepflichtigen Aktiven Veredelung fallen, kontaktieren Sie bitte umgehend jenes Zollamt über welches die Ein- und Ausfuhr stattfindet und erfragen die Einschätzung der zuständigen Zollbeamten.
_____________________________________

PS da ich vorhabe, in einem deutschen Betrieb diverse kleinere Mängel beheben zu lassen (es besteht keine schweizerische Markenvertretung mehr)
habe ich die Mängelliste dem deutschen Zoll zugestellt und folgende Antwort erhalten:
Sehr geehrter Herr ,

die von Ihnen beschriebenen Arbeiten an Ihrem Fahrzeug fallen meines Erachtens nicht unter die Bestimmungen der aktiven Veredelung.

Für Sie würde das bedeuten, dass Sie mit Ihrem Wohnmobil ohne Zollformalitäten einreisen und die Arbeiten an Ihrem Fahrzeug vornehmen lassen. Wegen einer eventuellen Erstattung der Mehrwertsteuer müssen Sie sich dann auf dem Rückweg beim deutschen Zoll mit den entsprechenden Papieren melden. Zur Vermeidung von Unklarheiten empfehle ich, einen Ausdruck dieser Email mitzuführen.

Wegen der Schweizer Zollformalitäten bitte ich Sie, sich auch bei der Schweizer Zollverwaltung zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Hauptzollamt Singen
- Zollamt Bietingen -
Abfertigungsleiter Einfuhr
Zollstr. 35
78114 Gottmadingen
Tel.: (49) 7734 89 - 106
FAX: (49) 7734 89 - 181
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Vorgesehene Arbeiten:
Evt. Garantie: bei der „neuen“ Markise klemmt es auf der Kurbel-Seite.
Evt. Garantie: beim „neuen“ Wasserhahn in der Küche stimmt etwas nicht. Hahn „bewegt“ sich und es kommt zu wenig Wasser.
TV-geht nicht, kein Empfang. (Neigungsmesser an Antenne geht, aber es kommt kein Bild). Daher aus Bekanntenkreisen eine gebrauchte BAS-60 organisiert. Bitte Antenne auf Dach am Mast montieren und Anlage prüfen
Plastic-Seitenschürze, seitwärts, Abdeckung hinten rechts, gebrochen bei Rad. Ich habe notdürftig mit Klebeband befestigt, damit nichts absteht. Nur Reparatur-Lösung
Kühli spinnt noch immer , öfters, 3 bis 4 mal in der Nacht, blinkt plötzlich die rote Störungs-Lampe. (Detail-Beschrieb)
Öfters kommt die Störungslampe auch, wenn der Kühli von Motor 12V auf Gas um-schalten sollte. Bei Betrieb mit 230V und Motor 12V habe ich keinen Fehler festgestellt, immer nur im Gas-Betrieb.
Im Loch wo der Gummizapfen im Küchenablauf eingesteckt werden sollte, hatte es harten Sand, Kaffeesatz, o.ä..Bitte ausbohren
Wenn das WoMo auf dem Lift ist, das Getriebe unten auf Oelverlust prüfen. Strassenverkehrsamt hat da Oelverlust festgestellt, aber das WoMo steht seit Jahr und Tag am gleichen Ort auf meinem Parkplatz, aber es hat keinen einzigen Oelfleck dort.
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Re: Neues Zollgesetz D-CH

Beitrag von joxy12 »

Absolut Super!!!!! Jetzt kann jeder, mit dieser Anleitung, guten Gewissens nach Deutschland um Reparaturen ausführen zu lassen.
Danke für Deinen Einsatz
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